Der Überlebende erhält 60% der Rente, die das verstorbene Mitglied zum Todeszeitpunkt bezogen hat oder beziehen würde, wenn der Rentenfall der Berufsunfähigkeit eingetreten wäre
Die Halbwaisenrente beträgt 10% des Rentenanspruchs des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners.
Die Vollwaisenrente beträgt 20% der Ausgangsrente, wenn keine Witwen-, Witwer- oder Rente für hinterbliebene Lebenspartner zu erbringen ist und kein Elternteil der Waisen mehr lebt § 17 (2). Die Halbwaisenrente beträgt 10% des Rentenanspruchs des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners. Die Vollwaisenrente beträgt 20% der Ausgangsrente, wenn keine Witwen-, Witwer- oder Rente für hinterbliebene Lebenspartner zu erbringen ist und kein Elternteil der Waisen mehr lebt. § 17 (2) der Satzung
Mit dem Sterbemonat der Witwe oder deren Wiederverheiratung.
Das Gleiche gilt für den überlebenden Lebenspartner entsprechend
Nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise.
Bei einer darüber hinausgehenden Ausbildung kann sich die Rentengewährung nach § 16 der Satzung verlängern.
Nein. Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen -gleich aus welcher Quelle - bleibt ohne Anrechnung.