Wenn das Einkommen eines Mitglieds bei oder über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, ist der sogenannte Regelpflichtbeitrag zu entrichten.
Der Regelpflichtbeitrag entspricht dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Rheinland-Pfalz (§ 23 Abs. 1 der Satzung)
Wenn das Einkommen eines Mitglieds 30% der Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt, schuldet es den Mindestbeitrag.
Der Mindestbeitrag für alle Mitglieder des Versorgungswerks beträgt 3/10 des Regelpflichtbeitrages, für Mitglieder in den ersten fünf Mitgliedsjahren 1/10 des Regelpflichtbeitrages (§ 23 Abs. 6 der Satzung)
Dies gilt auch, wenn ein Mitglied, gleich aus welchen Gründen kein Einkommen erzielt oder erzielen kann. Kindererziehende (s. dort) können auf Antrag bis zu drei Jahren beitragsfrei gestellt werden.
Für Mitglieder, die bereits im Februar 1985 Mitglied des Versorgungswerks geworden sind, gelten die Übergangsvorschriften des § 41 der Satzung.
Dazu gehört nach § 23 Abs. 2 der Satzung das gesamte Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt, soweit es aus Tätigkeiten herrührt, die anwaltlich erbracht werden können.
Die Definitionen in §§ 14 – 16 des SGB IV gelten entsprechend. Verluste aus Vorjahren oder Verluste aus anderen Einkommensarten sind nicht zu berücksichtigen. (VG Koblenz, Urt. v. 22. 08. 2005 3 K 347/04 KO).
Bei einem angestellten Mitglied erfolgt der Nachweis in der Regel über den Arbeitgeber, der zu entsprechenden Meldungen verpflichtet ist.
Der Selbständige kann erst nach Abschluss des Kalenderjahres sein tatsächliches Einkommen feststellen. Als Nachweis genügen eine Einnahme-Überschussrechnung, eine Gewinn- und Verlustrechnung, ein Gewinnfeststellungs- oder Einkommensteuerbescheid oder die Bescheinigung eines Mitglieds der steuerberatenden Berufe.
Da bei Selbständigen das beitragspflichtige Einkommen erst im Folgejahr abschließend ermittelt werden kann, wird für die Beitragsveranlagung jeweils das nachgewiesene Einkommen der vorvergangenen Jahres ( Einkommen des Jahres 2016 für den Beitrag in 2018) zu Grunde gelegt. Dieser Nachweis ist jeweils bis zum 30. September des Vorjahres vorzulegen. Liegt ein Einkommensteuerbescheid (noch) nicht vor, ist eine Einnahme- Überschussrechnung oder eine Bescheinigung eines Mitglieds der steuerberatenden Berufe vorzulegen. Wird bis zum 30. 09. Ein Einkommensnachweis nicht vorgelegt, wird der Regelpflichtbeitrag festgesetzt werden.
Bei Mitgliedern, die im vorvergangenen Jahr noch nicht Mitglied des Versorgungswerks waren, erfolgt zunächst eine vorläufige Beitragsfestsetzung, wobei von einer Selbsteinschätzung des Mitglieds ausgegangen wird. Der Einkommensnachweis für das erste Mitgliedsjahr ist zur Vermeidung einer Festsetzung auf den Regelpflichtbeitrag bis zum 30. September des Folgejahres vorzulegen.
Angestellte Rechtsanwälte werden jeweils mit dem mitgeteilten Einkommen veranlagt. (S. vorstehende Ziff. 3)
Grundsätzlich können zusätzliche Beiträge geleistet werden, die zusammen mit den Pflichtbeiträgen das 2,5-fache des Regelpflichtbeitrages nicht übersteigen dürfen.
Ausgenommen sind die Mitglieder, die bereits das 55. Lebensjahr überschritten haben. Hier ist die Zuzahlung auf zwei Zehntel des bisherigen Beitragsdurchschnitts begrenzt.
Nach Eintritt der Berufsunfähigkeit dürfen keine zusätzlichen Beiträge mehr entrichtet werden.