Nach § 26 Abs. 6 der Satzung i. V. m. § 76 Abs. s SGB IV sollen Ansprüche nur gestundet werden, wenn die Einziehung mit erheblichen Härten für das Mitglied verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
Die Verwaltungsübung des Versorgungswerks geht dahin, erstmaligen Stundungsersuchen dann zu entsprechen, und eine Stundungsvereinbarung zu treffen, wenn
In allen anderen Fällen findet eine Beratung im Verwaltungsausschuss statt, insbesondere ob und in welchen Umfang Sicherheiten verlangt werden.
Wegen der Rechtsnachteile s. Stichwort Leistungsminderung bei Beitragsrückständen
Das Versorgungswerk schlägt Beitragsrückstände dann nieder, wenn mit einer Realisierung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht oder in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist und nimmt dann eine Ausbuchung der Forderungen vor. Dem Mitglied verbleibt die Möglichkeit, die Rückstände auszugleichen, um Rechtsnachteile zu vermeiden.
In der Regel wird ein Erlass nicht in Betracht kommen. Die Verbindlichkeiten beim Versorgungswerk treffen meist mit anderen finanziellen Problemen zusammen, die für sich allein vom Mitglied nicht zu bewältigen sind.