Grundsätzlich ja. Nach § 8 Abs. 3 der Satzung kann die Mitgliedschaft auf Antrag fortgesetzt werden. Antragsfrist: sechs Monate nach Ausscheiden. Über den Antrag hat der Verwaltungsauschuss nach seinem Ermessen zu befinden. Dem Antrag wird in Fällen der Umzulassung in ein anderes Bundesland oder bei Verlegung der Tätigkeit ins Ausland regelmäßig entsprochen. Der Antrag wird abgelehnt, wenn ein Mitglied aus der Anwaltschaft ausgeschlossen wurde, erhebliche Beitragsrückstände bestehen, ein Beruf ergriffen wird, der hohe gesundheitliche Risiken in sich birgt usw.
Ja. § 8 Abs. 3 S. 2 lässt eine Kündigung einer fortgesetzten Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu.