Beitragsrückstände

Jeweils am 15. eines Monats beginnend mit dem Monat in dem die Mitgliedschaft begründet wird, also dem Monat, der auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Rheinland-Pfalz folgt.

Dies gilt auch für angestellte Mitglieder, die ihr Gehalt erst nach dem 15. eines Monats erhalten.


Nach § 26 Abs. 4 in der aktuellen Fassung der Satzung kann für Beiträge die, zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht gezahlt worden sind, ein einmaliger Säumniszuschlag von 2% des rückständigen Beiträge erhoben werden.

Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten sind Verzugszinsen von 1% pro angefangenen Monat der Säumnis zu zahlen.


Ja! Nach § 26 Abs. 7 der Satzung gehen die Zusatzzeiten von bis zu 96 Monaten und die Zurechnungszeiten im Fall einer Berufsunfähigkeitsrente vor Alter 55 verloren.