Altersrente

Die Mindestwartezeit beträgt 60 Monate § 10 Abs. 2 S.7

Zeiten der Nachversicherung (s. auch unter dem Stichwort Nachversicherung) werden angerechnet.


Die Vorschriften zu den Voraussetzungen und zur Höhe der Altersrente finden sich in § 8 RAVG und den §§ 10 und 12 der Satzung.


Für alle Mitglieder, die vor dem 01. 01. 1949 geboren sind beginnt der Rentenbezug , ohne dass es hierzu eines Antrags bedarf, mit Vollendung des 65 Lebensjahres. Für Mitglieder, die danach geboren sind, verschiebt sich der Rentenbeginn für jedes angefangene Lebensjahr um einen Monat entsprechend der Tabelle in § 10 Abs. 1 S. 2 der Satzung, so dass für alle Mitglieder, die ab dem 01. 01. 1972 geboren sind, der Bezug der Regelaltersrente mit Vollendung des 67. Lebensjahres beginnt.


Für alle Mitglieder, die vor dem 01.01.2012 Mitglied geworden sind, kann auf Antrag bis zu fünf Jahre vor Erreichen des Regelalters Altersrente gewährt werden, in allen anderen Fällen frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres.(§ 10 Abs. 2 S. 1 der Satzung)

Bei einem Altersrentenbezug vor Erreichen des jeweiligen Regelalters wird die Rente für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme z. Zt. um 0,4 % gekürzt.(§ 10 Abs. 2 S. 2 der Satzung)


Der Beginn der Rentenzahlung kann auf Antrag bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinausgeschoben werden. Das Mitglied kann, muss aber nicht mehr Beiträge entrichten. Bei einem solchen Aufschub des Rentenbeginns wird für jeden Monat ein Zuschlag zur Regelaltersrente von 0,6% gewährt.( §10 Abs. 2 S. 4, 5und 6 der Satzung)


Ja! Es sind aber keine Beiträge mehr zu entrichten.


Hier kommt es darauf an wie das Mitglied versichert ist.

Besteht eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung, ist dies dem Versorgungswerk mitzuteilen, das den Beitrag gem. § 256 SGB VI unmittelbar an die Krankenkasse abzuführen hat.

Das Versorgungswerk gewährt keine Zuschüsse zur Krankenversicherung.


I.          Altersrente

II.         Berufsunfähigkeitsrente

III.        Hinterbliebenenrente

 

I. Altersrente

 

Die monatliche Altersrente errechnet sich gem. § 12 (1) der Satzung nach der Formel:

 

(Persönlicher Durchschnittsquotient x Zugangsfaktor (§12 Abs. 8) x jeweiliger Rentensteigerungsbetrag 1 x Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre bis zum 31.12.2018)  + ( Persönlicher Durchschnittsquotient x Zugangsfaktor (§12 Abs. 8) x jeweiliger Rentensteigerungsbetrag 2 x Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre ab dem 01.01.2019)

 

Der persönliche Beitragsquotient ist in § 12 Abs. 7 der Satzung definiert. Danach muss für jeden Beitragsmonat das Verhältnis zum Regelpflichtbeitrag ermittelt werden. Diese Quotienten werden addiert und dann durch die Zahl der Beitragsmonate geteilt. Der durchschnittliche Beitragsquotient wird Ihnen jährlich mitgeteilt.


Beispiel:

Ein Mitglied zahlt in 2021 Beiträge ausgehend von einem monatlichen Einkommen von 5.000,00 € also 18,6 % von 5.000,00 € = 930,00 €. Der Regelpflichtbeitrag für 2021 beträgt 18,6% von 7.100,00 €. Dabei spiegeln die 7.100 die Beitragsbemessungsgrenze und die 18,6 % die prozentuale Höhe der hierauf zu berechnenden Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung wider (§ 23 (1) der Satzung)

 

Der monatliche Beitragsquotient beläuft sich für dieses Mitglied dann auf:

                                                            5000:7100=0,7042

 Die pauschalen Ausfallzeiten des § 12 Abs. 3 der Satzung werden mit dem durchschnittlichen Beitragsquotienten bewertet. Sie werden gem. § 12 Abs. 4 zeitanteilig auf die anzurechnenden Versicherungsjahre zwischen dem Beginn der Mitgliedschaft und dem 31.12.2018 einerseits und die anzurechnenden Versicherungsjahre ab dem 01.01.2019 bis zum Rentenbeginn aufgeteilt. 

Beispiel:

Ein Mitglied hat bis zum Renteneintritt insgesamt 448 Versicherungsmonate erreicht. Seine Mitgliedschaftszeit seit Beginn der Mitgliedschaft bis zum 31.12.2018 betrug 416 Monate, die Mitgliedschaft vom 01.01.2019 bis zum Renteneintritt weitere 32 Monate.

Die Monate der Zusatzzeiten bis 31.12.2018 betragen dann ausgehend von 96 Monaten Zusatzzeit:

                         96,00/448,00*416      = 89,1429 Monate

Die Monate der Zusatzzeiten ab 01.01.2019 betragen dann ausgehend von 96 Monaten Zusatzzeit:

                         96,00/448*32             =  6,8571 Monate


Somit werden bei der endgültigen Rentenberechnung 89,1429 Monate aus den Zusatzzeiten mit dem Rentensteigerungsbetrag 1 und 6,8571 Monate aus den Zusatzzeiten mit dem jeweiligen Rentensteigerungsbetrag 2 bewertet.

 

Die Nachversicherungszeiten gelten für die Rentenberechnung der Höhe nach – nicht für die Erfüllung von Wartezeiten – als Beitragszeiten.

Auch hier wird die Höhe des Beitrags ins Verhältnis zum Regelpflichtbeitrag gesetzt. Führt die Nachversicherung zu einer Verringerung des durchschnittlichen Beitragsquotienten und würde dies zu einer Verringerung der Rente führen, so bleibt die Nachversicherung bei der Ermittlung des persönlichen Durchschnittsquotienten unberücksichtigt.

Nachversicherungszeiten werden in dem Fall aber gesondert bewertet und der Rente zugeschlagen.

 

II. Berufsunfähigkeitsrente

 

Hier gilt das unter I Gesagte entsprechend. Es kommt jedoch noch eine Besonderheit hinzu:

Tritt der Versicherungsfall vor Vollendung des 55. Lebensjahres ein, so wird das Mitglied so behandelt, als hätte es bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres Beiträge in bisheriger Höhe eingezahlt. Der bis zum Versicherungsfall ermittelte persönliche durchschnittliche Beitragsquotient ist also auch hier maßgebend. Hinzu kommt, dass diese sogenannten Zusatzzeiten gem. § 12 (5) bei einem Mitgliedschaftsbeginn vor dem 01.01.2019 nach

Satz 1 Nr. 5 im Jahr 2019 zu 9/10, im Jahr 2020 zu 8/10, im Jahr 2021 zu 7/10, im Jahr

2022 zu 6/10, im Jahr 2023 zu 5/10, im Jahr 2024 zu 4/10, im Jahr 2025 zu 3/10, im

Jahr 2026 zu 2/10, im Jahr 2027 zu 1/10 zu den anzurechnenden Versicherungsjahren

bis zum 31.12.2018, alle übrigen Zurechnungszeiten zu den anzurechnenden

Versicherungsjahren ab dem 01.01.2019 gezählt werden.

 

Beispiel:

Ein Mitglied tritt mit 28 Jahren in das Versorgungswerk ein (vor dem 01.01.2019), der Versicherungsfall tritt mit Vollendung des 40. Lebensjahres (Im Jahr 2021) ein. Bis dahin betrug der durchschnittliche persönliche Beitragsquotient 0,8. Dann errechnet sich die Berufsunfähigkeitsrente wie folgt:

 

144 Mitgliedsmonate (aufgeteilt auf die Beitragszeiten bis 31.12.2018 RSB 1 und auf die Beitragszeiten ab 01.01.2019 RSB 2) + 180 Monate Zurechnungszeit bis alter 55 wovon 7/10

zu den anrechenbaren Versicherungsjahren bis 31.12.2018 – also 126 Monate, und 3/10 zu den anrechenbaren Versicherungsjahren ab 01.01.2019 also 54 Monate gezählt werden + 96 Monate pauschale Zusatzzeit (auch hier ist eine zeitratierliche Aufteilung bis 31.12.2018 einerseits und ab 01.01.2019 andererseits zu beachten) x durchschnittlichen Beitragsquotienten von 0,8 x jeweiliger Rentensteigerungsbetrag : 12

 

III. Hinterbliebenenrenten

 

1)         Nach § 17 der Satzung beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60% der Rente, die das Mitglied bei seinem Ableben bezog oder bezogen haben würde, wenn in diesem Zeitpunkt eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Alters bestanden hätte.

Wird also bereits eine Rente gewährt, so ist die Ermittlung der Witwen- oder Witwerrente denkbar einfach. Verstirbt das Mitglied vor Erreichen der Altersgrenze ist zunächst eine fiktive Berufsunfähigkeitsrente auszurechnen wie unter 2 ausgeführt. Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 60% dieser fiktiven Rente.

 

2)         Die Halbwaisenrente beträgt 10%, die Vollwaisenrente 20% der Altersrente bzw. der fiktiven Berufsunfähigkeitsrente.

            Allerdings dürfen die Witwen- und Waisenrenten zusammen 150% der Altersrente oder der fiktiven Berufsunfähigkeitsrente des verstorbenen Mitglieds nicht überschreiten. War allerdings der Versorgungsfall bereits vor dem Tod des Mitglieds eingetreten, so dürfen die Hinterbliebenenrenten dessen Renten nicht überschreiten.