Die Mindestwartezeit beträgt 60 Monate § 10 Abs. 2 S.7
Zeiten der Nachversicherung (s. auch unter dem Stichwort Nachversicherung) werden angerechnet.
Die Vorschriften zu den Voraussetzungen und zur Höhe der Altersrente finden sich in § 8 RAVG und den §§ 10 und 12 der Satzung.
Für alle Mitglieder, die vor dem 01. 01. 1949 geboren sind beginnt der Rentenbezug , ohne dass es hierzu eines Antrags bedarf, mit Vollendung des 65 Lebensjahres. Für Mitglieder, die danach geboren sind, verschiebt sich der Rentenbeginn für jedes angefangene Lebensjahr um einen Monat entsprechend der Tabelle in § 10 Abs. 1 S. 2 der Satzung, so dass für alle Mitglieder, die ab dem 01. 01. 1972 geboren sind, der Bezug der Regelaltersrente mit Vollendung des 67. Lebensjahres beginnt.
Für alle Mitglieder, die vor dem 01.01.2012 Mitglied geworden sind, kann auf Antrag bis zu fünf Jahre vor Erreichen des Regelalters Altersrente gewährt werden, in allen anderen Fällen frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres.(§ 10 Abs. 2 S. 1 der Satzung)
Bei einem Altersrentenbezug vor Erreichen des jeweiligen Regelalters wird die Rente für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme z. Zt. um 0,4 % gekürzt.(§ 10 Abs. 2 S. 2 der Satzung)
Der Beginn der Rentenzahlung kann auf Antrag bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinausgeschoben werden. Das Mitglied kann, muss aber nicht mehr Beiträge entrichten. Bei einem solchen Aufschub des Rentenbeginns wird für jeden Monat ein Zuschlag zur Regelaltersrente von 0,6% gewährt.( §10 Abs. 2 S. 4, 5und 6 der Satzung)
Ja! Es sind aber keine Beiträge mehr zu entrichten.
Hier kommt es darauf an wie das Mitglied versichert ist.
Besteht eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung, ist dies dem Versorgungswerk mitzuteilen, das den Beitrag gem. § 256 SGB VI unmittelbar an die Krankenkasse abzuführen hat.
Das Versorgungswerk gewährt keine Zuschüsse zur Krankenversicherung.
I. Altersrente
II. Berufsunfähigkeitsrente
III. Hinterbliebenenrente
I. Altersrente
Die monatliche Altersrente errechnet sich gem. § 12 (1) der Satzung
nach der Formel:
(Persönlicher Durchschnittsquotient x Zugangsfaktor (§12 Abs. 8) x jeweiliger Rentensteigerungsbetrag 1 x Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre bis zum 31.12.2018) + ( Persönlicher Durchschnittsquotient x Zugangsfaktor (§12 Abs. 8) x jeweiliger Rentensteigerungsbetrag 2 x Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre ab dem 01.01.2019)
Der persönliche
Beitragsquotient ist in § 12 Abs. 7 der Satzung definiert. Danach muss für
jeden Beitragsmonat das Verhältnis zum Regelpflichtbeitrag ermittelt werden.
Diese Quotienten werden addiert und dann durch die Zahl der Beitragsmonate
geteilt. Der durchschnittliche Beitragsquotient wird Ihnen jährlich mitgeteilt.
Beispiel:
Ein Mitglied zahlt in 2021
Beiträge ausgehend von einem monatlichen Einkommen von 5.000,00 € also 18,6 %
von 5.000,00 € = 930,00 €. Der Regelpflichtbeitrag für 2021 beträgt 18,6% von
7.100,00 €. Dabei spiegeln die 7.100 die Beitragsbemessungsgrenze und die 18,6
% die prozentuale Höhe der hierauf zu berechnenden Beiträge in der gesetzlichen
Rentenversicherung wider (§ 23 (1) der Satzung)
Der monatliche
Beitragsquotient beläuft sich für dieses Mitglied dann auf:
5000:7100=0,7042
Die pauschalen Ausfallzeiten des § 12 Abs. 3 der Satzung werden mit dem durchschnittlichen Beitragsquotienten bewertet. Sie werden gem. § 12 Abs. 4 zeitanteilig auf die anzurechnenden Versicherungsjahre zwischen dem Beginn der Mitgliedschaft und dem 31.12.2018 einerseits und die anzurechnenden Versicherungsjahre ab dem 01.01.2019 bis zum Rentenbeginn aufgeteilt.
Beispiel:
Ein Mitglied hat bis zum
Renteneintritt insgesamt 448 Versicherungsmonate erreicht. Seine
Mitgliedschaftszeit seit Beginn der Mitgliedschaft bis zum 31.12.2018 betrug
416 Monate, die Mitgliedschaft vom 01.01.2019 bis zum Renteneintritt weitere 32
Monate.
Die Monate der Zusatzzeiten
bis 31.12.2018 betragen dann ausgehend von 96 Monaten Zusatzzeit:
96,00/448,00*416 = 89,1429 Monate
Die Monate der Zusatzzeiten ab
01.01.2019 betragen dann ausgehend von 96 Monaten Zusatzzeit:
96,00/448*32 = 6,8571 Monate
Somit werden bei der endgültigen Rentenberechnung 89,1429 Monate aus den Zusatzzeiten mit dem Rentensteigerungsbetrag 1 und 6,8571 Monate aus den Zusatzzeiten mit dem jeweiligen Rentensteigerungsbetrag 2 bewertet.
Die Nachversicherungszeiten
gelten für die Rentenberechnung der Höhe nach – nicht für die Erfüllung von
Wartezeiten – als Beitragszeiten.
Auch hier wird die Höhe des
Beitrags ins Verhältnis zum Regelpflichtbeitrag gesetzt. Führt die
Nachversicherung zu einer Verringerung des durchschnittlichen
Beitragsquotienten und würde dies zu einer Verringerung der Rente führen, so
bleibt die Nachversicherung bei der Ermittlung des persönlichen
Durchschnittsquotienten unberücksichtigt.
Nachversicherungszeiten
werden in dem Fall aber gesondert bewertet und der Rente zugeschlagen.
II. Berufsunfähigkeitsrente
Hier gilt das unter I Gesagte
entsprechend. Es kommt jedoch noch eine Besonderheit hinzu:
Tritt der
Versicherungsfall vor Vollendung des 55. Lebensjahres ein, so wird das Mitglied
so behandelt, als hätte es bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres Beiträge in
bisheriger Höhe eingezahlt. Der bis zum Versicherungsfall ermittelte
persönliche durchschnittliche Beitragsquotient ist also auch hier maßgebend.
Hinzu kommt, dass diese sogenannten Zusatzzeiten gem. § 12 (5) bei einem
Mitgliedschaftsbeginn vor dem 01.01.2019 nach
Satz 1 Nr. 5 im Jahr
2019 zu 9/10, im Jahr 2020 zu 8/10, im Jahr 2021 zu 7/10, im Jahr
2022 zu 6/10, im Jahr
2023 zu 5/10, im Jahr 2024 zu 4/10, im Jahr 2025 zu 3/10, im
Jahr 2026 zu 2/10, im
Jahr 2027 zu 1/10 zu den anzurechnenden Versicherungsjahren
bis zum 31.12.2018,
alle übrigen Zurechnungszeiten zu den anzurechnenden
Versicherungsjahren ab
dem 01.01.2019 gezählt werden.
Beispiel:
Ein Mitglied tritt mit
28 Jahren in das Versorgungswerk ein (vor dem 01.01.2019), der
Versicherungsfall tritt mit Vollendung des 40. Lebensjahres (Im Jahr 2021) ein.
Bis dahin betrug der durchschnittliche persönliche Beitragsquotient 0,8. Dann
errechnet sich die Berufsunfähigkeitsrente wie folgt:
144
Mitgliedsmonate (aufgeteilt auf die
Beitragszeiten bis 31.12.2018 RSB 1 und auf die Beitragszeiten ab 01.01.2019
RSB 2) + 180 Monate Zurechnungszeit bis
alter 55 wovon 7/10
zu
den anrechenbaren Versicherungsjahren bis 31.12.2018 – also 126 Monate, und
3/10 zu den anrechenbaren Versicherungsjahren ab 01.01.2019 also 54 Monate
gezählt werden + 96 Monate pauschale Zusatzzeit
(auch hier ist eine zeitratierliche Aufteilung bis 31.12.2018 einerseits und ab
01.01.2019 andererseits zu beachten) x durchschnittlichen
Beitragsquotienten von 0,8 x jeweiliger Rentensteigerungsbetrag : 12
III. Hinterbliebenenrenten
1) Nach §
17 der Satzung beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60% der Rente, die das
Mitglied bei seinem Ableben bezog oder bezogen haben würde, wenn in diesem
Zeitpunkt eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Alters bestanden hätte.
Wird
also bereits eine Rente gewährt, so ist die Ermittlung der Witwen- oder
Witwerrente denkbar einfach. Verstirbt das Mitglied vor Erreichen der
Altersgrenze ist zunächst eine fiktive Berufsunfähigkeitsrente auszurechnen wie
unter 2 ausgeführt. Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 60% dieser fiktiven
Rente.
2) Die
Halbwaisenrente beträgt 10%, die Vollwaisenrente 20% der Altersrente bzw. der
fiktiven Berufsunfähigkeitsrente.
Allerdings
dürfen die Witwen- und Waisenrenten zusammen 150% der Altersrente oder der
fiktiven Berufsunfähigkeitsrente des verstorbenen Mitglieds nicht
überschreiten. War allerdings der Versorgungsfall bereits vor dem Tod des
Mitglieds eingetreten, so dürfen die Hinterbliebenenrenten dessen Renten nicht
überschreiten.