Für Mitglieder, die kraft Gesetzes dem Versorgungswerk angehören, beträgt im Regelfall die Wartezeit 36 Monate und wird auch durch Nachversicherungsbeiträge nicht verkürzt. Beruht die Berufsunfähigkeit aber auf einem Unfall, beträgt die Wartezeit nur einen Monat.
Mitglieder kraft Antrags oder wegen eines Verzichts auf Beitragsbefreiung haben eine regelmäßige Wartezeit von 60 Monaten. Beruht in einem solchen Fall die Berufsunfähigkeit auf einem Unfall, verkürzt sich die Wartezeit auf 36 Monate.
Wenn das Mitglied aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben und seine Tätigkeit deswegen eingestellt hat. Verbleibt nach einer ärztlichen Begutachtung noch ein Restleistungsvermögen, das dem Mitglied
erlauben würde, durch anwaltliche Tätigkeiten noch Einkünfte im Umfang der Regelsätze im Sozialhilferecht zu erzielen, gilt es noch nicht als erwerbsunfähig.(Zum Berufsbild des Anwalts s. Rn 9-12 zu § 11 im Kommentar zur Satzung )
Die Rückgabe der Zulassung ist nicht erforderlich.
Es ist ein Antrag zu stellen, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente darzutun sind. Die Angaben sind, soweit dies möglich ist, zu belegen. Insbesondere ist darzutun, ab wann die berufliche Tätigkeit vollständig eingestellt worden ist. Hält das Versorgungswerk den Antrag für schlüssig, so wird in der Regel ein Gutachten bei einer Uniklinik oder einer vergleichbaren Einrichtung eingeholt, mit dessen Hilfe alsdann entschieden wird.