Hier ist Beitragsfestsetzung für
Mitglieder, die das 55. Lebensjahr erreicht haben geregelt.
Die Beitragsfestsetzung muss ab dem 55. Lebensjahr unter Beachtung des § 23 Abs. 2 S. 5 der Satzung erfolgen: Der Regelbeitrag des § 23 Abs. 1 (10/10) kann demnach nicht mehr höher sein, als der Beitrag, der dem bisher erreichten Beitragsquotienten (individueller Beitragsquotient (*1)) entspricht. Liegt dieser z.B. bei 5/10, dann ist der von uns zu fordernde Regelbeitrag auch nur 5/10 des Regelbeitrages!
Möchten sie, wenn ihr Beitragsquotient bis zum 55. LJj. Unterhalb des Regelbeitrages liegt mehr bezahlen geht dies
- in den Grenzen des § 25 Abs. 2 (bis zu 20% mehr) auf freiwilliger Basis (*2)oder
- indem sie beantragen einkommensbezogen festgesetzt zu werden (dann erfolgt aber eine bindende Festsetzung des Beitrages).
Letzteres macht Sinn, wenn sie z.B. jetzt ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (oder ihres bisherigen Durchschnittes) haben (und dieses Nachweisen können).
Beispiel: Sie haben bisher einen durchschnittlichen Beitragsquotienten von 5/10. Freiwillig können sie dann nur noch 20% mehr, also umgerechnet auf Basis eines 6/10 Beitrages Einzahlungen leisten, während sie auf Antrag den einkommensbezogenen Beitrag - in dem Beispielsfall - einen 10/10 Beitrag leisten dürfen (der aber dann nicht um weitere 20% aufgestockt werden kann).
(*1) Zur Berechnung des jeweils individuellen Beitragsquotienten, der sich gem. § 12 (7) wie folgt ermittelt:
Für jeden Monat der Mitgliedschaft wird der Quotient gebildet zwischen dem in diesem Monat gezahlten Beitrag und dem monatlichen Regelpflichtbeitrag. Die Summe dieser Quotienten wird durch die Summe der Monate geteilt, in denen eine Mitgliedschaft bestand. Das Ergebnis dieser Division ist der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient; er wird bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung ermittelt.)
(*2) Die Formel hierzu lautet:
Ø individueller Beitragsquotient (bis 55.Lj) x 1,20 x Regelpflichtbeitrag (derzeit € 1.357,80) ab 01.01.2024 1.404,30 €!
Diese Regelung findet Anwendung, weil Beiträge die ab dem 55. Lebensjahr eingezahlt werden, einer kürzeren Verzinsungsdauer unterliegen. Sie sollen und können deshalb nicht über Gebühr eingezahlt werden, da sie rein versicherungsmathematisch eine andere Wertigkeit haben. Mitglieder, die erst ab dem 45. Lebensjahr in das Versorgungswerk eintreten, werden deshalb mit einem sog. Zugangsfaktor belegt. (siehe § 12 Abs. 8 der Satzung). Mitglieder, die schon früh Beiträge Leisten erhalten umgekehrt Zusatzzeiten (§ 12 Abs. 3 Ziff. 3 und 4).